Fällungen sind grundsätzlich nur außerhalb der Schonzeit, also vom 1. Oktober bis 28. Februar, erlaubt. Zusätzlich können lokale Baumschutzsatzungen oder Genehmigungspflichten gelten. Fällungen während der Schonzeit sind nur zulässig, wenn eine akute Gefährdung besteht (z. B. nach Sturm oder bei Krankheit).